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Allgemeines

Hinterlegungs- und Konsignationskasse (HKK): Allgemeines

  • Wie kann ich die Hinterlegungs- und Konsignationskasse erreichen?

    Sie erreichen die Hinterlegungs- und Konsignationskasse am besten über die allgemeine E-Mail-Adresse (Link sendet eine E-Mail) info.cdcdck@minfin.fed.be Vermerken Sie (als Privatperson) immer Ihre Nationalregisternummer oder (als Unternehmen) Ihre ZDU-Nummer sowie die Nationalregisternummer oder ZDU-Nummer aller betreffenden Parteien. Falls erforderlich, können Sie uns unter der Nummer 02 577 41 10 (werktags von 9 - 12 Uhr und von 13 -16 Uhr) telefonisch erreichen.

  • Ich weiß nicht, an welchen Dienst der Hinterlegungs- und Konsignationskasse ich mein Dokument senden muss.

    Senden Sie Ihre Dokumente an die allgemeine E-Mail-Adresse(Link sendet eine E-Mail) info.cdcdck@minfin.fed.be 

  • Ich finde in den FAQs keine Antwort auf meine Frage. Was nun?

    Wenn Sie in den FAQs keine Antwort auf Ihre Frage finden, senden Sie sie an folgende E-Mail-Adresse: (Link sendet eine E-Mail)info.cdcdck@minfin.fed.beoder rufen Sie an unter Nummer 02 577 41 10, werktags erreichbar von 9 - 12 Uhr und von 13 - 16 Uhr.

  • Welche Informationen muss ich bereit halten, wenn ich die Hinterlegungs- und Konsignationskasse anrufe?

    • Das Dokument, um das es in der Frage geht, zum Beispiel ein Freigabeschreiben, die Kopie einer Solidarbürgschaft, eine E-Mail mit einer Vorfrage usw.
    • Die Aktennummer, die sich in der rechten oberen Ecke der Akte befindet. Die Ziffern vor dem Schrägstrich kennzeichnen das Finanzinstitut, bei dem die Akte angelegt wurde, und die Ziffern nach dem Schrägstrich geben die fortlaufende Nummer an.
    • Den Namen des Dienstes oder des Beamten, der im Schreiben vermerkt ist.
    • Ihre Nationalregisternummer (als Privatperson) oder ZDU-Nummer (als Unternehmen).
  • Warum muss ich mich an die allgemeine E-Mail-Adresse wenden?

    Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse arbeitet nicht mit bestimmten Kontaktpersonen, sondern mit einer allgemeinen E-Mail-Adresse, die jeden Werktag überprüft wird. Achtung: Haben Sie eine bestimmte (spezifische) Frage zu einer bestehenden Akte? Nehmen Sie unmittelbar Kontakt mit Ihrem Aktenverwalter auf.

  • Wie kann ich die Eintragung meiner Akte beschleunigen?

    • Für Garantien in Bezug auf öffentliche Aufträge, das Breyne-Gesetz, Mietgarantien, Verkehrslizenzen, Glücksspielen oder den Antrag einer öffentlichen Einrichtung und Hinterlegungen für die Kategorien „Vermögenswerte verschwundener oder verstorbener Begünstigter“, „liquidierte Gesellschaft oder in Liquidation befindliche Gesellschaft“ und „Gelder nach Aufhebung des Konkursverfahrens“:
      • Füllen Sie die Felder in der (externer Link)e-DEPO-Anwendung so genau wie möglich aus.
      • Überprüfen Sie, ob die Daten korrekt und vollständig sind.
    • Für andere Hinterlegungskategorien:
      • Füllen Sie eines der Formulare auf der Website sofort und vollständig aus. 
      • Überprüfen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
      • Sind Sie ein Finanzinstitut, das mehrere Solidarbürgschaften einträgt? Füllen Sie die Excel-Datei den Anweisungen entsprechend aus. Die Excel-Datei erhalten Sie über(Link sendet eine E-Mail)nfo.cdcdck@minfin.fed.be .
  • Wie hinterlege ich Summen und Wertpapiere bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse?

    • Für Garantien in Bezug auf öffentliche Aufträge, das Breyne-Gesetz, Mietgarantien, Verkehrslizenzen, Glücksspielen oder auf Antrag einer öffentlichen Einrichtung und Hinterlegungen für die Kategorien „Vermögenswerte verschwundener oder verstorbener Begünstigter“, „liquidierte Gesellschaft oder in Liquidation befindliche Gesellschaft“ und „Gelder nach Aufhebung des Konkursverfahrens“:
      • Füllen Sie die Felder in der (externer Link)e-DEPO-Anwendung so genau wie möglich aus.
      • Überprüfen Sie, ob die Daten korrekt und vollständig sind.
    • Für andere Hinterlegungskategorien:
      • Füllen Sie das Formular für die Eröffnung einer Akte in der gewünschten Kategorie so genau wie möglich aus (siehe spezifische FAQs) und senden Sie das ausgefüllte Formular an(externer Link) info.cdcdck@minfin.fed.be.
      • Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse wird das Formular prüfen und Ihnen dann die entsprechenden Zahlungsanweisungen (Kontonummer, Mitteilung) geben. Ohne vorheriges Formular und/oder Mitteilung wird Ihre Zahlung nicht angenommen und unmittelbar erstattet.
  • Kann ich Gelder von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse in bar erhalten?

    Nein, Sie können am Schalter der Hinterlegungs- und Konsignationskasse keine Gelder in bar erhalten.

  • Werden Zinsen auf die hinterlegten Beträge ausgezahlt?

    Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse zahlt im Prinzip für Rechnung der Staatskasse Zinsen an Anspruchsberechtigte für die Aufbewahrung der hinterlegten Summen aus. Im Rahmen der aktuellen Marktbedingungen beläuft sich der Zinssatz zurzeit jedoch auf 0 %. Der Zinssatz wird durch (externer Link) Ministeriellen Erlass bestimmt.

    Die Zinssätze unterliegen dem Mobiliensteuervorabzug (30 %). Das gilt nicht für Konkursfonds.

    Die Zinsen werden ab dem ersten Tag des Monates nach Einzahlung berechnet und laufen bis zum letzten Tag des Monats vor Erstattung.

  • Der Hinterleger ist verstorben. Welche Dokumente muss ich für die Hinterlegungs- und Konsignationskasse besorgen, um die Einlagen frei zu geben?

    Beim Tod des Hinterlegers (desjenigen, der die Sicherheit hinterlegt hat) müssen die Erben eine Reihe von Dokumenten zusammen mit dem Schreiben, in dem die Freigabe bewilligt wurde, an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse senden, um die Einlagen frei zu geben.

    Die erforderlichen Dokumente sind je nach Erben und Betrag verschieden. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht.

    • Inhaber/Begünstigte
      • Individuelle Untersuchung im Nationalregister für die Begünstigten von Versicherungen.
    • Mitinhaber von gemeinsamen Konten
      • Einverständnis der(des) Mitinhaber(s) oder Vollmacht.
    • Erben
      • Urkunde oder Erbschein
      • Gemeinsame Vollmacht
    • Notare & Anwälte
      • Legitimationsbescheinigung (z. B. Urteil) oder Vollmacht der Auftraggeber
    • Bevollmächtigter
      • Vollmacht
    • Gläubiger
      • Vollstreckbares Urteil
      • Gemeinsame Vollmacht
    • Eltern von Minderjährigen (verlängert)
      • Verwandtschaftsverhältnis im Nationalregister prüfen.
    • Gerichtsvollzieher
      • Zugestellte vollstreckbare Pfändung
    • Vorläufiger Verwalter
      • Kopie des Bestellungsurteils
  • Meine Bürgschaftsurkunde sieht anders aus. Was nun?

    Ab dem 01.02.2019 hat die Bürgschaftsurkunde der Hinterlegungs- und Konsignationskasse ein neues und modernes Aussehen. Dieses Dokument ersetzt die alten Zertifikate und hat denselben Wert.

    Unter „unser Zeichen“ finden Sie die Aktennummer der Hinterlegungs- und Konsignationskasse. Verwenden Sie diese stets in Ihren Mitteilungen an unseren Dienst, damit Ihnen schnell und effizient geholfen werden kann.

    Unter „Kennnummer“ finden Sie die Nationalregisternummer oder die Unternehmensnummer aller betreffenden Parteien. So verfügt die Hinterlegungs- und Konsignationskasse immer über Ihre aktuellen Adressangaben, ohne dass Sie uns diese mitteilen müssen.

    Dieses Dokument wird Ihnen (möglichst) nur elektronisch übermittelt, damit Sie unmittelbar darüber verfügen, sobald das Geld eingegangen ist.

    Dieses Dokument muss nicht unterzeichnet sein, um rechtsgültig zu sein.