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Allgemeine bedingungen der im russisch-ukrainischen krieg ergriffenen massnahmen


Allgemeine Bedingungen für die Anwendung von Artikel 6b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Am 3. Juni 2022 wurde das National Settlement Depository in Russland (NSD) durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die Liste der natürlichen und juristischen Personen aufgenommen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden.

Am 6. Oktober 2022 verfasste der Rat in seinem achten Sanktionspaket eine Änderung zu Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, indem er einen Absatz 5 hinzufügte, der die Freigabe von Geldern ermöglicht, die beim NSD gehalten werden oder hinterlegt sind:

Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 101 (NSD) aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die vor dem 3. Juni 2022 mit dieser Einrichtung geschlossen wurden oder sie auf irgendeine Weise betreffen, bis zum 7. Januar 2023 erforderlich sind.

Artikel 6b Absatz 5 ist daher eine Möglichkeit für Wirtschaftsbeteiligte, sich aus dem NSD zurückzuziehen. Diese Möglichkeit besteht nur für den Verkauf von Positionen, die über eingefrorene Konten beim NSD gehalten werden, und dies, um die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem NSD zu beenden.

Als zuständige Behörde hat die Generalverwaltung Schatzamt die Bedingungen für den Verkauf der beim NSD hinterlegten und auf den Konten eines belgischen Finanzinstituts eingefrorenen Positionen als angemessen erachtet, wie in Artikel 6b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 festgelegt.

Diese Bedingungen sind:

  1. Der Abweichungsantrag betrifft den Verkauf von Positionen (Bargeld oder Wertpapiere) auf den eingefrorenen Konten des NSD bei einem belgischen Finanzinstitut.
  2. Die Verpflichtung eines europäischen (sicherungsgebenden) Wirtschaftsbeteiligten
  3. Ein vorheriger Bericht (vom Sicherungsgeber genehmigt) mit folgenden Informationen:
    1. zu verkaufende Positionen
    2. vollständige Due Diligence der Antragsteller und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer
    3. Zahlungsanweisungen und Due Diligence der Personen und Körperschaften, die die Verkaufserlöse der betreffenden Positionen erhalten
  4. Ein nachträglicher Bericht (vom Sicherungsgeber genehmigt) über:
    1. die tatsächlich verkauften Positionen
    2. die Empfänger des Verkaufserlöses
    3. den Nachweis, dass der Verkaufserlös bei einer nicht-sanktionierten Körperschaft hinterlegt wurde
  5. Diese Bedingungen werden unter Einhaltung der europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere der Verordnungen Nr. 269/2014 und Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen im Finanzbereich) angewandt, sofern keine weiteren sanktionierten Körperschaften beteiligt sind.
  6. Die Frist für die Einreichung der Anträge bei der Generalverwaltung Schatzamt per E-Mail an quesfinvragen.tf@minfin.fed.be läuft bis einschließlich 7. Januar 2023.


Was passiert, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden?

Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen wird als Verstoß gegen die finanziellen Sanktionen angesehen, da es gemäß Artikel 9 der Verordnung 269/2014 verboten ist, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in dem Artikel über die Einfrierung und die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2003 über die Durchführung der vom Rat der Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Staaten, bestimmte Personen und Körperschaften werden Verstöße gegen Maßnahmen, die in von der Europäischen Union erlassenen Verordnungen oder in Beschlüssen zur Anwendung dieser Verordnungen im Rahmen der Artikel 75, 215 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten sind, unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 25 bis 25.000 Euro geahndet.

Zudem können Verstöße gegen Maßnahmen, die in von der Europäischen Union erlassenen Verordnungen oder in Beschlüssen zur Anwendung dieser Verordnungen im Rahmen der Artikel 75, 215 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten sind, vom zuständigen Minister mit einer administrativen Geldbuße von 250 bis 2.500.000 Euro geahndet werden.


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Sie können das Schatzamt über die E-Mail-Adresse quesfinvragen.tf@minfin.fed.be kontaktieren, um Informationen zu übermitteln oder Fragen zu stellen.

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