Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Steuerbefreiungsregelung

Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen

  • Was beinhaltet die Steuerbefreiungsregelung?

    Sie werden von den meisten Verpflichtungen in Sachen MwSt. freigestellt. So brauchen Sie Folgendes nicht zu tun:

    • Sie müssen keine periodischen Erklärungen einreichen.
    • Sie müssen Ihren Kunden keine MwSt. berechnen.
    • Sie müssen keine MwSt. an die Staatskasse entrichten.

    Im Gegenzug gilt Folgendes:

    • Sie müssen eine Erklärung über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel oder -beendigung einreichen.
    • Sie müssen eine innergemeinschaftliche Liste einreichen für die von Ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen.
    • Sie bleiben mehrwertsteuerpflichtig und müssen folglich eine MwSt.-Identifikationsnummer haben.
    • Sie unterliegen bestimmten Verpflichtungen in Bezug auf Rechnungsstellung, Buchhaltung usw.
    • Sie dürfen keine MwSt. abziehen.
    • Sie müssen eine Kundenliste einreichen.
    • Sie müssen für innergemeinschaftliche Erwerbe oder Dienstleistungen, für die Sie der MwSt.-Schuldner sind, eine Mehrwertsteuersondererklärung einreichen.
  • Für wen gilt die Steuerbefreiungsregelung?

    Sie können die Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, wenn der Jahresumsatz Ihres Unternehmens nicht mehr als 25.000 Euro (ohne MwSt.) beträgt. Die Rechtsform Ihres Unternehmens (natürliche Person, Gesellschaft usw.) ist dabei unerheblich.

    Achtung! Die Mehrwertsteuereinheiten in bestimmten Sektoren (Immobilienarbeiten, Horeca-Sektor, die Lieferung von Gebrauchtmaterial) sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Auch bestimmte Umsätze sind von der Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen (das betreffende Unternehmen kann die Regelung aber für all seine anderen Umsätze in Anspruch nehmen).

  • Wie beantrage ich die Befreiungsregelung für Kleinunternehmen?

    Bestehendes Unternehmen

    Um die Steuerbefreiungsregelung zu beantragen, müssen Sie über MyMinfin eine Erklärung über Änderung einer MwSt.-Identifikation (Formular 604B) einreichen.

    Zwei Daten sind für das Inkrafttreten möglich:

    • 1. Juli: Sie müssen den Antrag vor dem 1. Juni stellen
    • 1. Januar: Sie müssen den Antrag vor dem 15. Dezember stellen

    Neues Unternehmen

    Wenn Sie Ihre Tätigkeit beginnen, müssen Sie einen Antrag auf MwSt.-Identifikation (Formular 604A) einreichen. Sie müssen Ihre MwSt.-Regelung aufgrund Ihres geschätzten Umsatzes (ohne MwSt.) und Ihrer Tätigkeit festlegen. Wenn Sie die Steuerbefreiungsregelung wählen möchten und Sie die Bedingungen erfüllen, tragen Sie Ihre Wahl in das Formular 604A ein.

  • Wie kann ich zur Steuerbefreiungsregelung zurückkehren, nachdem ich die Steuerregelung geändert habe?

    Wenn Sie die Steuerbefreiungsregelung nicht mehr anwenden möchten, können Sie diese erst wieder ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach Ihrer Regelungsänderung in Anspruch nehmen.

    Beispiel

    Als freigestellter Steuerpflichtiger haben Sie die Steuerregelung geändert, um die Erklärungen ab dem 1. Juli 2021 vierteljährlich einzureichen. Sie können erst ab dem 1. Januar 2024 zur Steuerbefreiungsregelung zurückkehren.