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Pillar 2

Neuigkeiten

  • 09.12.2024 - Ab sofort können Sie Vollmachten „Biztax“ und/oder „MwSt.“ mit verschiedenen Bevollmächtigten gleichzeitig aktivieren

    Um Ihren Bedürfnissen in Bezug auf die Gesellschaftssteuer, die MwSt. oder Pillar 2 besser zu entsprechen, können Sie nun mehrere Vollmachten „Biztax“ und/oder „MwSt.“ mit verschiedenen Bevollmächtigten unterzeichnen.

    Die Vollmachtarten „Biztax“ und „MwSt.“ sind also nicht mehr „einzige Vollmachten“. Sie können für diese beiden Arten von Vollmachten maximal drei verschiedene Personen gleichzeitig bevollmächtigen.

    Wenn Sie versuchen, eine vierte Vollmacht derselben Art zu erstellen, müssen Sie zwingend eine aktive Vollmacht mit einem anderen Bevollmächtigten widerrufen.

  • 30.08.2024 - Pillar 2 - Start Vorauszahlungen 2024 für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen

    Gruppen können ihre Vorauszahlungen 2024 ab dem 2. September 2024 ausführen, vorausgesetzt, die Gruppe verfügt über ihre Unternehmensnummer, die sie nach der obligatorischen Anmeldung erhalten hat. Die Vorauszahlung muss spätestens am 20. Dezember 2024 ausgeführt werden.

    Wie leiste ich eine Vorauszahlung?

    Über MyMinFin, Modul VZ Pillar 2 oder per Überweisung

    Weitere Infos?


    Weitere Informationen zu Vorauszahlungen und wie Sie diese ausführen müssen sowie die Kontaktdaten für Hilfe bei Fragen und Problemen finden Sie auf der Website Pillar 2 und den E-Services Pillar 2.
     
  • 05.07.2024 - FAQ zum Anmeldeformular veröffentlicht

    Wir haben auf der neuen 'FAQ'-Seite eine  FAQ (PDF, 324.93 KB) zum Anmeldeformular veröffentlicht.

  • 05.07.2024 - Administrative Toleranz für die Frist für die Anmeldung zur Eintragung in die ZDU

    Der FÖD Finanzen sieht eine administrative Toleranz für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen vor, die 2024 keine Vorauszahlungen für die nationale Ergänzungssteuer oder für die Ergänzungssteuer im Rahmen der PES leisten werden. Diese Gruppen können ihre Anmeldung zur Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen (ZDU) bis zum 16. September 2024 (einschließlich) einreichen.

    Diese administrative Toleranz gilt nicht für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen, die 2024 Vorauszahlungen leisten möchten.

  • 04.06.2024 - Pillar 2 - Eröffnung des Systems zur verpflichtenden Anmeldung für multinationale Unternehmensgruppen und große Gruppen

  • 30.05.2024 - Pillar 2 - Baldige Eröffnung des Systems zur verpflichtenden Anmeldung für multinationale Unternehmensgruppen und große Gruppen


Kontext

Im Oktober 2021 erzielten fast 140 Länder des inklusiven Rahmens (Inclusive Framework oder IF) der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) eine historische Einigung über einen detaillierten Plan zur Reform der internationalen Besteuerung, der auf zwei Säulen beruht:

  • Säule Eins sieht eine unterschiedliche Verteilung der steuerpflichtigen Gewinne und der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Ländern für die größten und profitabelsten multinationalen Unternehmen vor.
  • Säule Zwei enthält Vereinbarungen über einen globalen Mindeststeuersatz und stellt so sicher, dass große multinationale Unternehmen immer mindestens 15 % effektive Steuern auf ihre Gewinne zahlen.

Anschließend, im Dezember 2021, hat der inklusive Rahmen der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung das Dokument der Global Anti-Base Erosion Model Rules („GloBE“-Regeln) (Säule 2) gebilligt, zu dessen Einhaltung sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben. Diese Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung sollen sicherstellen, dass multinationale Unternehmen (MNU) mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro einem effektiven Steuersatz von mindestens 15 % auf ihre Gewinne auf der Ebene des Steuerhoheitsgebiets unterliegen.

Um sicherzustellen, dass die Vorschriften der Säule Zwei innerhalb der EU in gleicher Weise in innerstaatliches Recht umgesetzt werden (Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen) und um Konflikte mit dem EU-Recht zu vermeiden, erließ die EU die Richtlinie (EU) 2022/2523 vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union. Mit dieser Richtlinie wurde der Anwendungsbereich der Säule Zwei auf große inländische Gruppen ausgeweitet.

Die Richtlinie wurde mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2023 zur Einführung einer Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen (B.S. vom 28.12.2023) in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt. Mit diesem Gesetz wurde in Belgien eine Mindeststeuer eingeführt.

Mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2023 unterliegen multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro in mindestens zwei der vier Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr vorausgehen, der Mindeststeuer von 15 %. Die Mindeststeuer von 15 % wird durch drei verschiedene Besteuerungsmaßnahmen erreicht: die anerkannte nationale Ergänzungssteuer (Ergänzungssteuer QDMTT), die Ergänzungssteuer aufgrund der anerkannten Primärergänzungssteuerregelung (Ergänzungssteuer im Rahmen der PES) und die Ergänzungssteuer aufgrund der anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung (Ergänzungssteuer im Rahmen der SES).

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